Fundament für unser Engagement:
Die Satzung.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen “AddYouCation”.
Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz “eingetragener Verein” in der abgekürzten Form “e.V.”.
Der Verein, nachstehend als Verein bezeichnet, hat seinen Sitz in München.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Zweck des Vereines
Zweck des Vereines ist die Förderung der Erziehung und Ausbildung junger Menschen in Entwicklungsländern.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Bildungseinrichtungen, der Zurverfügungstellung von Lehr- und Lernmitteln, Einrichtung von Schulspeisung, Organisation der Ausbildung von Lehrkräften etc.
Der Verein kann Geld- und Sachspenden zur Erfüllung seines satzungsmäßigen Zwecks entgegennehmen.
Der Verein arbeitet zur Verwirklichung seines Zwecks mit geeigneten Unternehmen, Organisationen, Einrichtungen und öffentlichen Körperschaften im In- und Ausland zusammen.
Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 S. 2 der Abgabenordnung auch Hilfspersonen bedienen. Diese können auch Mitglieder des Vereines sein.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern
b) Fördermitgliedern
c) Ehrenmitgliedern.
Ordentliche Mitglieder des Vereines können natürliche oder juristische Personen werden, die bereit sind, den Verein und seine Zwecke (§ 3) durch die Bereitstellung von Personal oder Sachmitteln besonders zu unterstützen und dies in der Vergangenheit bewiesen haben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er kann die Vorlage eines Lebenslaufs und eines polizeilichen Führungszeugnisses verlangen. Seine Entscheidung muss nicht begründet werden. Gründungsmitglieder sind ordentliche Mitglieder.
Fördermitglied des Vereines können alle natürlichen oder juristischen Personen werden, die sich bereit erklären, den Verein und seine Zwecke (§ 3) regelmäßig finanziell zu unterstützen. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Seine Entscheidung muss nicht begründet werden.
Natürliche Personen, die sich um den Verein in herausragender Weise verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Gegen die Ablehnung der Aufnahme gemäß Absätzen 2 und 3 und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§ 5 Mitgliedschaftsrechte
Ordentliche Mitglieder haben – soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt – die gesetzlichen Rechte und Verpflichtungen von Vereinsmitgliedern.
Fördermitglieder haben das Recht, Vorschläge zu Aktivitäten des Vereines zu machen und an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Sie haben in diesen Rederecht.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Sie sind zusätzlich vom Vorstand des Vereines mindestens einmal jährlich zu einer gemeinsamen Sitzung mit den Mitgliedern des Vorstandes einzuladen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
bei natürlichen Personen durch deren Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Erlöschen
- durch Austritt
- durch Ausschluss
- durch Streichung von der Mitgliederliste.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigungserklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres.
Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Als wichtiger Grund gelten insbesondere ein schwerwiegender Verstoß gegen die Ziele und Interessen des Vereines oder dessen Rufschädigung in der Öffentlichkeit und/oder gegenüber Behörden sowie sonstigen Stellen.
Über den Ausschluss eines Mitglieds beschließt der Vorstand nach vorheriger schriftlicher Anhörung des betroffenen Mitglieds mit einfacher Mehrheit.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Diese kann den Ausschließungsbeschluss aufheben.
Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht trotz zweifacher schriftlicher Mahnung nicht nachkommen, können durch Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
§ 7 Organe des Vereines, Einrichtungen
(1) Organe des Vereines sind
- die Mitgliederversammlung (§ 11)
- der Vorstand (§ 8)
- der Geschäftsführer (§ 8 Abs. 3).
(2) Einrichtungen des Vereines sind
- das Kuratorium (§ 9)
- die Rechnungsprüfer (§ 10).
(3) Mit Ausnahme der Kuratoren kann Mitglied eines Organs, einer Einrichtung oder Geschäftsführer nur werden, wer Mitglied des Vereines ist. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein scheidet ein Mitglied automatisch auch aus dessen Organen und Einrichtungen aus.
Die Mitglieder der Organe und Einrichtungen des Vereines sind mit Ausnahme des Geschäftsführers ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann jedoch eine Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Vorstandes beschließen.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Schatzmeister.
Diese bilden den Vorstand des Vereines i.S.d. § 26 BGB.
(2) Vorbehaltlich Abs. 3 obliegt dem Vorstand die Geschäftsführung des Vereines. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Vorstandes sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
Der Vorstand hat das Recht zur Bestellung eines hauptamtlichen Geschäftsführers. Der Umfang der Geschäfte, die von dem Geschäftsführer getätigt werden können, ist vom Vorstand in einem gesonderten Vertrag mit diesem zu regeln.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt er bis zur Wahl eines neuen Vorstandes geschäftsführend im Amt. Eine Abwahl von Vorstandesmitgliedern während ihrer Amtszeit kann von der Mitgliederversammlung nur aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von drei Viertel aller abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandesmitglieds erfolgt die Wahl eines Nachfolgers für den Rest der laufenden Amtsperiode des Vorstandes. Bis zur Neuwahl ist der verbleibende (Rest-)Vorstand jedoch weiter geschäftsführungs- und vertretungsberechtigt.
Zu Mitgliedern des Vorstandes können nur Vereinesmitglieder gewählt werden, die entweder Gründungsmitglied sind oder in den letzten vier Jahren ununterbrochen ordentliches Mitglied des Vereines waren.
Der Vorstand regelt seine Arbeitsweise durch einfachen Mehrheitsbeschluss selbst. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Pattsituationen entscheidet die Stimme des Präsidenten.
§ 9 Kuratorium
Das Kuratorium besteht aus bis zu sieben Persönlichkeiten (natürliche Personen) des sozialen, kulturellen, wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und sonstigen öffentlichen Lebens, die bereit sind, sich für die Ziele des Vereines besonders einzusetzen (Kuratoren).
Die Kuratoren werden für die Dauer von fünf Jahren von dem Vorstand berufen.
Die Kuratoren unterstützen den Verein bei der Verwirklichung seiner Ziele insbesondere durch laufende Beratung, Stellungnahmen und Empfehlungen zur Tätigkeit des Vereines.
Mindestens einmal jährlich findet eine gemeinsame Sitzung des Vorstandes und der Kuratoren statt.
§ 10 Rechnungsprüfer
Für die Dauer der Amtszeit eines Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer. Rechnungsprüfer kann jedes Mitglied sein, welches nicht Mitglied des Vorstandes oder Geschäftsführer des Vereines ist.
§ 11 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereines ist die Mitgliederversammlung. Diese hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
- Wahl der Vorstandesmitglieder und der Rechnungsprüfer
- Entlastung des Vorstandes und Genehmigung der Rechnungslegung
- Beschlussfassung über die Aufwandsentschädigung von Mitgliedern des Vorstandes
- Abwahl von Vorstandesmitgliedern aus wichtigem Grund
- Bestellung von Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung über Beschwerden gegen den Ausschluss von Mitgliedern
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines.
(2) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
a) wenn es das Interesse des Vereines erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich,
möglichst in den ersten vier Monaten des Kalenderjahres oder
b) wenn ein Fünftel aller Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe gegenüber dem Vorstand verlangt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Präsidenten oder Vizepräsidenten schriftlich oder mit elektronischer Post unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuberufen. Einzuladen sind alle Mitglieder. Die Einladung per elektronische Post kann nur an solche Mitglieder erfolgen, die hierzu vorher schriftlich ihr Einverständnis erteilt haben. Für den Fall, dass der Verein mehr als 250 Mitglieder hat, muss eine schriftliche bzw. elektronische Einladung nur an die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder erfolgen. Im Übrigen erfolgt die Einladung durch Veröffentlichung in der Süddeutschen Zeitung.
Die Einberufungsfrist gemäß Absatz 1 Satz 1 beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederadresse. Der Tag der Versammlung ist bei der Berechnung der Einberufungsfrist nicht mitzurechnen.
Die Einladung muss eine Tagesordnung enthalten.
(4) Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Präsidenten, im Verhinderungsfalle durch den Vizepräsidenten.
§ 12 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder des Vereines.
Es wird durch Handzeichen (Hochhalten von Stimmkarten) abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 25 % aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder. Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen zählen als NEIN-Stimmen.
Bei Wahlen gilt:
Sollte nach zwei Wahlgängen kein Kandidat die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten haben, entscheidet im dritten Wahlgang die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Über Änderungen der Satzung und die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes gegen ein Mitglied entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
(6) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§ 13 Beiträge
Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder zahlen Beiträge, deren Höhe und Modalitäten die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festsetzt. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge sind Mindestbeiträge.
Die Erhebung einer Aufnahmegebühr ist zulässig.
Die laufenden Beiträge (Jahresbeiträge) sind jeweils am 1. Februar eines Kalenderjahres fällig und auch für angebrochene Kalenderjahre in voller Höhe zu zahlen. Mitglieder, deren Mitgliedschaft im zweiten Halbjahr beginnt, zahlen jedoch im angebrochenen Kalenderjahr nur die Hälfte des Jahresbeitrages.
§ 14 Auflösung des Vereines
Über die Auflösung des Vereines entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Präsident und Vizepräsident sind im Falle der Auflösung jeweils einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an Ärzte ohne Grenzen e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Übergangsregelung
Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen und Ergänzungen der Gründungssatzung vorzunehmen, die das Amtsgericht für die Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit verlangen. Die Mitglieder sind hiervon zu informieren.
Bis zur Eintragung des Vereines darf der Vorstand nur diejenigen Rechtsgeschäfte vornehmen, die zur Eintragung des Vereines notwendig sind.